Gemäß des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 08.07.2002 ist der Empfänger einer Gehaltsabrechnung durch die Werbung nicht in seinen Rechten verletzt, da dies vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist, der damit seiner grundrechtlich geschützten unternehmerischen Gewinnerzielungsabsicht nachgeht. Zudem sei zum Beispiel ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber zur sparsamen Haushaltsführung und der Geringhaltung der Verwaltungskosten verpflichtet.
So auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.04.1989 unter Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip, das die Verwaltung zu ökonomisch vernünftigem, sparsamen Wirtschaften unter Ausnutzung ihres Wirtschaftspotentials verpflichtet.
Die Grenzen ihrer Zulässigkeit liegen dort, wo sie über den öffentlichen Zweck der Verwaltungstätigkeit nicht mehr vereinbar ist oder die sachgerechte Aufgabenerledigung beeinträchtigt.
Die Urteile im Wortlaut finden Sie hier:
Urteil LAG_Köln.pdf
Urteil BVerwGE.pdf